Erwägungsgrund 1 32025R1731
Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorien 1A oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sowie von Gemischen, die diese Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationen enthalten, verboten.