Erwägungsgrund 1 32018R1513
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst.