Erwägungsgrund 1 32016R2235
Am 6. Mai 2014 legte Frankreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) vor, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Das Dossier nach Anhang XV deutete auf ein Risiko für Arbeitnehmer (in erster Linie Kassenpersonal) und Verbraucher hin, die Bisphenol A (im Folgenden „BPA“) ausgesetzt sind, weil sie auf Thermopapier gedruckte Zahlungsbelege handhaben, und schlug eine Beschränkung des Inverkehrbringens von BPA in Thermopapier in einer Konzentration von 0,02 Gewichtsprozent oder höher vor. Ein Risiko bestand vor allem für die ungeborenen Kinder schwangerer Arbeitnehmerinnen und Verbraucherinnen, die BPA in dem von ihnen gehandhabten Thermopapier ausgesetzt waren.