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Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Cumol in Anlage 2 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen. Cumol ist in bestimmten Flugkraftstoffen für Kleinflugzeuge vorhanden, einschließlich solcher, die von nicht professionellen Piloten geflogen werden. Nicht professionelle Piloten sind Mitglieder der breiten Öffentlichkeit im Sinne der Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Folglich darf Cumol seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht oder in einer Konzentration von 0,1 % Massenanteil oder mehr in Flugkraftstoffen, die zur Abgabe an nicht professionelle Piloten bestimmt sind, verwendet werden.
Da die Verwendung von Motorkraftstoffen durch nicht professionelle Autofahrer und die Verwendung von Flugkraftstoffen durch nicht professionelle Piloten von…
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse,…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag angefügt: „83. 2,4-Dinitrotoluol CAS-Nr. 121-14-2 EG-Nr. 204-450-0 · 1. Darf nach dem…
Um auch weiterhin eine unverhältnismäßige Verwaltungslast für die kleinsten Luftfahrzeugbetreiber zu verhindern, sollte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag hinzugefügt: „76. N,N-Dimethylformamid CAS-Nr. 68-12-2 EG-Nr. 200-679-5 1. Darf nach dem…
Bis zum 2. September 2017 gelten Ausnahmen, die vor dem 22. März 2017 nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf der Grundlage von Artikel 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.