Gesetze
Gesetz wird geladen …
2,4-Dinitrotoluol (im Folgenden „2,4-DNT“), CAS-Nr. 121-14-2, EG-Nr. 204-450-0, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Darüber hinaus wurde 2,4-DNT als besonders besorgniserregender Stoff ermittelt, der die Bedingungen von Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen. Für diesen Stoff ist es nicht möglich, einen DNEL-Wert (Derived No-Effect Level — Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt) festzulegen, sodass es sich um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt. Anhang XVII Eintrag 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt das Inverkehrbringen und die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff, Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen, die zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, wenn die Konzentration von 2,4-DNT 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt.