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Da die Verwendung von Motorkraftstoffen durch nicht professionelle Autofahrer und die Verwendung von Flugkraftstoffen durch nicht professionelle Piloten von Kleinflugzeugen vergleichbar ist, es weitaus weniger nicht professionelle Piloten von Kleinflugzeugen, die Flugkraftstoffe verwenden, als nicht professionelle Autofahrer, die Motorkraftstoffe verwenden, gibt und die Richtlinie 98/70/EG keine Einschränkungen für Cumol in solchen Motorkraftstoffen vorsieht, sollte Cumol in Flugkraftstoffen von der Beschränkung für die Einträge 28, 29 und 30 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen werden. Anlage 11 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher geändert werden, um dieser Ausnahmeregelung Rechnung zu tragen.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Cumol in Anlage 2 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse,…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch…
Die Richtlinie 97/68/EG enthält keine Ausnahmeregelung für Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte zum Einsatz in…
alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge…
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 werden die folgenden Einträge in der Reihenfolge der Indexnummern in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.