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Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse, einschließlich Motorkraftstoffen, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Zu diesen Motorkraftstoffen gehören Otto- und Dieselkraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotoren. Somit gilt die Beschränkung für Cumol nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Motorkraftstoffen, die für die Abgabe an nicht professionelle Autofahrer bestimmt sind.
Verwendung als Motorkraftstoff im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und…
Da die Verwendung von Motorkraftstoffen durch nicht professionelle Autofahrer und die Verwendung von Flugkraftstoffen durch nicht professionelle Piloten von…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Cumol in Anlage 2 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird folgender Eintrag angefügt: „83. 2,4-Dinitrotoluol CAS-Nr. 121-14-2 EG-Nr. 204-450-0 · 1. Darf nach dem…
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Geltungsbereich In dieser Richtlinie werden für…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Anwendungsbereich In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.