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Für Kernobst und Pflaumen wurden Versuchsdaten für Penconazol vorgelegt, aus denen grundsätzlich höhere RHG abgeleitet werden könnten. Obwohl die fehlenden Daten zu Rückstandsuntersuchungen mit gleichzeitiger Analyse der Rückstandsdefinitionen für die Überwachung und die Risikobewertung nicht vorgelegt wurden, konnte die Behörde einen Umrechnungsfaktor verwenden, um dem Unterschied bei den Rückstandsdefinitionen Rechnung zu tragen. Da die Behörde kein Risiko für die Verbraucher festgestellt hat, sollten die RHG auf der Grundlage der neuen Daten angehoben werden.
Für Penconazol in Brombeeren und Himbeeren wurden die Datenlücken durch Vorlage einer repräsentativen Studie zum Metabolismus der Hauptkulturen, zusätzlicher…
Für Aprikosen/Marillen, Pfirsiche sowie Tafel- und Keltertrauben wurden in Bezug auf Penconazol hinreichende Versuchsdaten vorgelegt, aus denen sich niedrigere…
Für Pyridaben in oder auf Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln und anderem Kernobst legte der Antragsteller die fehlenden Angaben über…
Die zu den Rückstandsuntersuchungen vorgelegten zusätzlichen Informationen wurden mit den vorhandenen Daten kombiniert, was es der Behörde ermöglichte, für…
Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Fenbuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.