Erwägungsgrund 2 32025R1989
Darüber hinaus enthält Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 einen fehlerhaften Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission. Dieser Verweis hätte durch die Verordnung (EU) 2024/3118 aktualisiert werden sollen, weil zum Zeitpunkt der Annahme der genannten Verordnung die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 bereits geendet hatte. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 enthält einen fehlerhaften Verweis auf den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission. Dieser Verweis hätte durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission, die die Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 717/2014 geändert hat, angepasst werden sollen.