Erwägungsgrund 2 32021R1929
Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Ausfuhr von unter anderem verarbeiteter Gülle. Verarbeitete Gülle kann als Bestandteil verwendet werden, um die anschließende Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu Fütterungszwecken enthalten, auszuschließen. Die Vorschriften für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle sollten geändert werden, um die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle als Mischkomponente in Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 zu ermöglichen.