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Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen ( Pandalus borealis ) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission mehr als 30 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden gemäß dem genannten Artikel eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.
Trawler, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter auf Eismeergarnelen fischen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 sind von dem geschlossenen Gebiet gemäß dem genannten Artikel betroffen.
Das geschlossene Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 darf höchstens 100 Quadratseemeilen umfassen.
Die Dauer der Schließung des Gebiets nach Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 gilt für 21 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.
Grundschleppnetze nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen ( Pandalus borealis ), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind, unterliegen dem geschlossenen Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung.
Unbeschadet der Vorschrift von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen norwegische Schiffe in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Untergebiets…
EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den…
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
Diese Verordnung gilt für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die in der Nordsee und im Skagerrak mit anderem Fanggerät als a) pelagischen…
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak im Einklang mit den Artikeln…
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.