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Frankreich und Spanien stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei sicher, dass bei Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei 2 631 Tonnen nicht überschreiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gilt für diese Fangmöglichkeiten.
Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.
Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien (BSS/8ABSPA) und Frankreich (BSS/8ABFRA) gemeldet.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh;
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.