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Die zusätzlichen Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Biomasse des genannten Bestands und unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse beibehalten werden.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf…
Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.