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Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b 2 642 Tonnen nicht überschreiten; dies entspricht dem Wert des F MSY -Punktes, der proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse unter MSY B trigger Rechnung zu tragen.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b
täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe VIIf und VIIh;
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:
In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.
Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.