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Die zusätzlichen Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit des genannten Bestands beibehalten werden.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Die zusätzlichen Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen der…
Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.