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Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) im Rahmen der Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 nicht unerheblich. Es ist daher angezeigt, Beschränkungen der Freizeitfischerei in diesen Gebieten beizubehalten. Zum Schutz der Laichgründe und zur Begrenzung des Fangs von Jungfischen darf vom 1. Januar bis zum 30. April in der Freizeitfischerei kein Pollackexemplar gefangen und an Bord behalten werden, und für den Rest des Jahres könnte der Fang von höchstens zwei Exemplaren zugelassen werden.
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden. In diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und…
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und…
Pollackfänge in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1.
Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Freizeitfischereifänge von Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF…
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 2 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 8a, 8b, 8d and 8e (POL/*8ABDE). Art: Pollack Pollachius pollachius…
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 2 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefangen werden: 8a, 8b, 8d und 8e (POL/* 8ABDE) Art: Pollack Pollachius pollachius…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.