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In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1:
dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden. Ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden;
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden. In diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.
Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) im Rahmen der Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10…
Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Freizeitfischereifänge von Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF…
Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.
Pollackfänge in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1.
Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.