Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Pollackfänge ( Pollachius pollachius ) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1
dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack pro Fischer gefangen und behalten werden; ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden;
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.
Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1:
Pollackfänge in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1.
Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) im Rahmen der Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10…
Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Freizeitfischereifänge von Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF…
(1) Besondere Bedingung: Bis zu 2 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: 8a, 8b, 8d and 8e (POL/*8ABDE). Art: Pollack Pollachius pollachius…
Folgender Artikel wird eingefügt: Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.