Erwägungsgrund 4 32025R2037
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird auch die bestehende Ausnahmeregelung für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Leistung darstellen, die nach Eintritt eines Risikos gewährt wird, auf zwei gelistete Versicherungsgesellschaften ausgeweitet.