Erwägungsgrund 6 32025R2037
Es ist angezeigt, die Terminologie in den Rechtsakten der Union zu harmonisieren und so die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und ihre Angleichung an andere Rahmen für restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen. Eine solche Kohärenz ist von wesentlicher Bedeutung, um Unklarheiten zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern und die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen der Union über die verschiedenen Sanktionsregelungen hinweg zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Begriffsbestimmungen von „Eigentum“ an und „Kontrolle“ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation aufzunehmen, um sie an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 anzugleichen.