Gesetze
Gesetz wird geladen …
Informationen über die einschlägigen Interoperabilitätsspezifikationen sollten mithilfe des Logos „Gemeinsames Ladegerät“ bereitgestellt werden. Das Logo sollte auf den entsprechenden externen Netzteilen angebracht werden, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Netzteile interoperabel sind und dass dasselbe externe Netzteil mit mehreren verschiedenen Geräten oder mit verschiedenen Generationen desselben Gerätes verwendet werden kann. Dadurch würde die Zahl der erforderlichen externen Netzteile verringert und ihr Austausch erleichtert und somit die Umweltverträglichkeit der Produkte verbessert. Das Logo „Gemeinsames Ladegerät“ sollte das gemäß der Richtlinie 2014/53/EU erforderliche Etikett von mit externen Netzteilen betriebenen Produkten ergänzen, das Endnutzern die erforderlichen Informationen für die Auswahl eines geeigneten Netzteils liefert.
In einigen Fällen ist die Kommunikation mit anderen Funkanlagen über Netze und die Verbindung mit Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union…
Die Richtlinie 2014/53/EU legt fest, welche Informationen in der Gebrauchsanleitung der Funkanlagen anzugeben sind, weshalb der entsprechende Artikel in jener…
Nach der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist der USB-Type-C-Anschluss als gemeinsamer Ladeanschluss für bestimmte Kategorien von…
Durch die Interoperabilität von Ladegeräten für bestimmte Batteriekategorien könnten zugunsten der Verbraucher und anderer Endnutzer unnötige Abfälle vermieden…
die Verwendung und Wirkung des Logos „Gemeinsames Ladegerät“;
Das EMAS-Logo sollte für Organisationen ein attraktives Kommunikations- und Marketinginstrument sein, mit dem die Käufer und andere Interessenträger für EMAS…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.