Erwägungsgrund 7 32025R2060
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, außer, wenn diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. Da Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen wurden, auch in verschiedenen Desserts der Lebensmittelkategorie 16 „Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4“, dürfte die vorgeschlagene Verwendung in nicht wärmebehandelten Mousses auf Pflanzenbasis keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesamtexposition haben, die somit unter der annehmbaren täglichen Aufnahmemenge bleiben wird. Dies wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegte Schätzung gestützt, die dieser unter Verwendung des von der Behörde entwickelten „Food Additive Intake Model“ (Expositionsbewertungsinstrument für Lebensmittelzusatzstoffe) durchgeführt hat. Daher kann die Verwendung von Sorbinsäure (E 200) und Kaliumsorbat (E 202) in nicht wärmebehandelten Mousses auf Pflanzenbasis keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, weshalb es nicht erforderlich ist, die Behörde um ein Gutachten zu ersuchen.