Erwägungsgrund 1 32025R2075
In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Abwicklungszeitraum für die meisten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, geregelt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Dieser Zeitraum wird als „Abwicklungszyklus“ bezeichnet. Die Anforderung, dass die Abwicklung spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss erfolgen muss, wird als „T+2-Abwicklungszyklus“ oder kurz als „T+2“ bezeichnet.