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In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Abwicklungszeitraum für die meisten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, geregelt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Dieser Zeitraum wird als „Abwicklungszyklus“ bezeichnet. Die Anforderung, dass die Abwicklung spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss erfolgen muss, wird als „T+2-Abwicklungszyklus“ oder kurz als „T+2“ bezeichnet.
„Abwicklung“ den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts, wenn es mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien…
vorgesehener Abwicklungstag das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem…
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und…
Daher ist es angezeigt, eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzunehmen, um den derzeitigen verpflichtenden Abwicklungszyklus auf nicht mehr…
Längere Abwicklungszeiträume bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren erhöhen das Risiko für die an den Geschäften beteiligten Parteien und schränken die…
Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG) Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.