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Längere Abwicklungszeiträume bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren erhöhen das Risiko für die an den Geschäften beteiligten Parteien und schränken die Möglichkeiten für Käufer und Verkäufer ein, andere Geschäfte zu tätigen. Aus diesen Gründen sind viele Drittländer zu einem Abwicklungszeitraum von einem Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss („T+1“) übergegangen, stellen gerade darauf um oder planen die Umstellung. Der weltweite Übergang zu kürzeren Abwicklungszeiträumen führt jedoch zu Diskrepanzen zwischen den Finanzmärkten der Union und den globalen Finanzmärkten. Diese Diskrepanzen werden sich verstärken, je mehr Länder zur T+1-Abwicklung übergehen, wodurch die mit solchen Diskrepanzen verbundenen Kosten für die Marktteilnehmer in der Union steigen werden. Darüber hinaus haben einige Kapitalmärkte den Abwicklungszyklus für bestimmte Arten von Geschäften bereits auf T+0 verkürzt. In der Union wickeln Zentralverwahrer bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Geschäften auf T+0-Basis ab.
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und…
In ihrem Bericht vom 18. November 2024 über die Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus in der Europäischen Union kam die durch die…
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermöglichen es den Marktteilnehmern, ihren Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf flexibel zu regeln. Markttrends deuten darauf…
In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Abwicklungszeitraum für die meisten Geschäfte mit…
Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts…
Daher ist es angezeigt, eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzunehmen, um den derzeitigen verpflichtenden Abwicklungszyklus auf nicht mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.