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Daher ist es angezeigt, eine gezielte Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzunehmen, um den derzeitigen verpflichtenden Abwicklungszyklus auf nicht mehr als einen Geschäftstag nach dem Abschlusstag zu verkürzen. Diese Verkürzung des Abwicklungszyklus würde die Zentralverwahrer nicht daran hindern, Geschäfte freiwillig direkt am Handelstag abzuwickeln, sofern dies technisch machbar ist.
Ein Zentralverwahrer trifft für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Maßnahmen, um eine fristgerechte Abwicklung der Geschäfte…
In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ist der Abwicklungszeitraum für die meisten Geschäfte mit…
Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und…
Einem Zentralverwahrer sollte es erlaubt sein, die Ausführung der Eindeckung in Bezug auf Mehrfach-Abwicklungsanweisungen, die sich auf dieselben…
angemessene Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen…
Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“ (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG) Die Höchstdauer des üblichen „kurzen Abwicklungszyklus“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.