Art. 1 Abs. 1 32012R1026VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem…
Erwägungsgrund 3 32025R2077Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 kann ein Land als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn es unter anderem bei der…
Erwägungsgrund 5 32018D0757BESCHLUSS (EU) 2018/757 DES RATES vom 14. Mai 2018 zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der…