Erwägungsgrund 1 32012R1026
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten aufgeteilten und gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Fangflotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (nachfolgend „RFO“) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den an der jeweiligen Fischerei interessierten Ländern.