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Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
Land, das darüber informiert wurde, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eingestuft wird;
Die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Ländern vor, sofern darin vorgesehen ist, dass…
Ferner enthält die Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 die Aufforderung an das betreffende Drittland, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der…
In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat…
Gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nimmt die Kommission Auswertungen vor, um Fischereifahrzeuge zu ermitteln, die an IUU-Fischerei…
Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.