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Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.“
In Artikel 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhalten folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.