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Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems (im Folgenden „Frist“) ist der 1. Dezember 2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität der Migration wird Eurojust jedoch nicht in der Lage sein, das neue Fallbearbeitungssystem innerhalb der Frist einzurichten. Es ist daher notwendig, Eurojust zu erlauben, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem bis zur Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems weiterhin zu verwenden.
Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei…
Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und…
Um die Daten aus dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen…
„(9) Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es…
Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien…
Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) 2018/1727 geändert, um den Rechtsrahmen für ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.