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Um die Daten aus dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem in das neue Fallbearbeitungssystem zu übertragen und die Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen, sollte Eurojust in der Lage sein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehende Fallbearbeitungssystem nach der Inbetriebnahme des neuen Fallbearbeitungssystems beizubehalten, jedoch nicht über den 1. Dezember 2027 hinaus. Die Verlängerung der Frist um zwei Jahre sollte Eurojust ausreichend Zeit geben, die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems abzuschließen, wobei der Zeitraum, innerhalb dessen die Duplizierung operativer personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig ist, zu begrenzen ist.
Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei…
Eurojust legt für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem an. Die nationalen…
„(9) Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es…
Damit Eurojust die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität des neuen Fallbearbeitungssystems gemäß der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und…
Die Frist für die Einrichtung des neuen Fallbearbeitungssystems (im Folgenden „Frist“) ist der 1. Dezember 2025. Aufgrund externer Faktoren und der Komplexität…
Um alle operativen personenbezogenen Daten sicher zu speichern, hat Eurojust ein Fallbearbeitungssystem eingerichtet, das aus befristet geführten Arbeitsdateien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.