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Die Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, bevor der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird, könnte dazu führen, dass Anfang 2026 eine große Anzahl von Anträgen gestellt wird. Um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 nach Ablauf des Übergangszeitraums zu ermöglichen und zu verhindern, dass es möglicherweise zu Einfuhrunterbrechungen kommt, ist es angezeigt, es Einführern und indirekten Zollvertretern, die bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, zu gestatten, die Waren im Jahr 2026 bis zur Entscheidung über die Erteilung der Zulassung auch nach Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts weiterhin einzuführen. Um zu verhindern, dass die Verordnung (EU) 2023/956 umgangen wird, sollten Einführer und indirekte Zollvertreter, denen die Zulassung verweigert wird, Sanktionen gemäß Artikel 26 Absatz 2a jener Verordnung unterliegen.
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat,…
Ein Einführer, der davon ausgeht, dass er den jährlichen massenbasierten Schwellenwert überschreiten wird, sollte einen Antrag auf Zulassung stellen. Dieser…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung bis zum Ende desjenigen Quartals, das auf…
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2…
Auf der Grundlage von Zollinformationen sollte die Kommission die eingeführten Warenmengen überwachen, um die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.