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Um sicherzustellen, dass die Definition des Begriffs „Einführer“ alle einschlägigen Zollverfahren abdeckt, muss sie dahin gehend geändert werden, dass der Fall des vereinfachten Zollverfahrens einbezogen wird, bei dem nur eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vorgelegt wird.
„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder…
„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die in der betreffenden Zollanmeldung der Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union…
Eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Absatz 1 muss von den Zollbehörden bewilligt werden.
„Ausführer“ einen Ausführer gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ;
Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Einführer‘ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von…
Die genaue Identifizierung der Person, die als „Einführer“ handelt, hängt vom Stadium und der Art des betreffenden Zollverfahrens ab. Es sollte jeweils nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.