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Wenn Vormaterialien (Vorläuferstoffe) bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, sollten die grauen Emissionen dieser Vorläuferstoffe bei der Berechnung der grauen Emissionen komplexer Waren unberücksichtigt bleiben.
der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge…
Die Nachweise, die für den Abzug eines tatsächlich gezahlten CO2-Preises erforderlich sind, beruhen auf Auskünften, die für die Bestimmung und Überprüfung der…
Die grauen Emissionen einiger Aluminium- und Stahlerzeugnisse, die derzeit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/956 fallen, ergeben sich in erster…
Die Waren, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet, sollten nach einer sorgfältigen Analyse ihrer Relevanz hinsichtlich der kumulierten…
Durch die Berücksichtigung des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen entstehen keine höheren Gesamtkosten; vielmehr werden die über…
In Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Waren aufgeführt, bei denen bei der Berechnung der grauen Emissionen nur direkte Emissionen berücksichtigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.