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Um die Zuverlässigkeit der im CBAM-Register enthaltenen Daten über graue Emissionen zu verbessern und die Übermittlung von Daten zu erleichtern, sollten akkreditierte Prüfer auf Antrag eines Betreibers aus Drittländern auf das CBAM-Register zugreifen, um die grauen Emissionen zu prüfen. Darüber hinaus sollten Muttergesellschaften dieser Betreiber oder beherrschende Einheiten Zugang zum CBAM-Register erhalten, um im Namen des kontrollierten Betreibers relevante Daten eintragen und austauschen zu können. Die Betreiber sollten verpflichtet sein, eine Nummer, unter der das Unternehmen bzw. die Tätigkeit registriert ist, anzugeben, über die sie sicher identifiziert werden können.
Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO 2 -Preis an einen…
Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b verwendet der Prüfer das CBAM-Register, um die grauen Emissionen zu überprüfen.
Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen…
In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem…
Das CBAM sollte es Betreibern von Anlagen in Drittländern ermöglichen, sich in einem CBAM-Register zu registrieren und die Angaben zu ihren geprüften, mit der…
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen eine jährliche CBAM-Erklärung vorlegen, die die Berechnung der grauen Emissionen enthält, die entweder auf Standardwerten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.