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Um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission zu gewährleisten, sollten Prüfer juristische Personen sein, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956 durch Beschluss einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. Bei Erlass dieses Beschlusses sollte die nationale Akkreditierungsstelle bei der Bewertung der Qualifikationen der juristischen Person die einschlägigen Tätigkeitsgruppen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 berücksichtigen.
Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine juristische Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie…
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG)…
Die Prüfstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Prüftätigkeiten, die in den Anwendungsbereich…
Vorschriften über die Anforderungen an die Emissionsprüfung sind bereits in Rechtsakten der Union im Verkehrssektor festgelegt, insbesondere in den Verordnungen…
Die transparente Akkreditierung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte zur Gewährleistung des notwendigen Maßes…
Prüftätigkeiten werden von Prüfstellen wahrgenommen. Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.