Erwägungsgrund 18 32023R0956
Im Hinblick auf die Verhinderung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen durch Offshore-Anlagen sollte die vorliegende Verordnung für Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gelten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, verbracht werden, sofern diese Einrichtung oder ausschließliche Wirtschaftszone an das Zollgebiet der Union angrenzt. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren übertragen werden.