Erwägungsgrund 3 32025R2181
Gebrauchtes Speiseöl wird als unter Küchen- und Speiseabfälle fallend betrachtet, für die die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt, wenn sie, wie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der genannten Verordnung vorgesehen, zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt sind. Sind gebrauchtes Speiseöl oder daraus gewonnene Produkte für Tätigkeiten bestimmt, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter die genannte Verordnung fallen, so unterliegen die Einfuhr, der Transport, die Behandlung und die nachfolgende Verwendung dieses gebrauchten Speiseöls der genannten Verordnung.