Erwägungsgrund 2 32025R2240
Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission wurden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und „Salicylsäure“ (FCM-Stoff Nr. 121) mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben. Damit Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht wurden, bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben dürfen, wurde eine Übergangsmaßnahme beschlossen. Um das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit diesen Stoffen hergestellt wurden, nach dem 1. Februar 2025 zu gestatten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wurde eine weitere Übergangsmaßnahme vorgesehen. Zu diesen Bedingungen gehört die Anforderung, dass ein Zulassungsantrag vor dem 1. August 2024 gestellt wurde und dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) den Antrag vor dem 1. Februar 2025 als gültig erachtet hat.