Erwägungsgrund 2 32022R2514
Im Rahmen der in Erwägungsgrund (1) genannten Evaluierung und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bis zum Erlass der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin kleine Beihilfebeträge gewähren können, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.