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Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission wurden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und „Salicylsäure“ (FCM-Stoff Nr. 121) mit Wirkung vom 1. August 2023 aufgehoben. Damit Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht wurden, bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben dürfen, wurde eine Übergangsmaßnahme beschlossen. Um das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit diesen Stoffen hergestellt wurden, nach dem 1. Februar 2025 zu gestatten, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wurde eine weitere Übergangsmaßnahme vorgesehen. Zu diesen Bedingungen gehört die Anforderung, dass ein Zulassungsantrag vor dem 1. August 2024 gestellt wurde und dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) den Antrag vor dem 1. Februar 2025 als gültig erachtet hat.
Da die durch die vorliegende Verordnung geänderte Übergangsmaßnahme ein erstes Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit…
Mit dieser Verordnung werden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121)…
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart…
Da es schwierig ist, die Informationen rechtzeitig vorzulegen, die die Behörde für ihre Risikobewertung für erforderlich hält, und da keine unmittelbaren…
Der einzige Antrag auf Zulassung von „Salicylsäure“ wurde von der Behörde vor dem 1. Februar 2025 für gültig erklärt. Es konnte jedoch keiner der Antragsteller…
Der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96, „Holz“) ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.