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Da es schwierig ist, die Informationen rechtzeitig vorzulegen, die die Behörde für ihre Risikobewertung für erforderlich hält, und da keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken bestehen, die sich aus der Verwendung von „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ in den in den Anträgen beschriebenen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff ergeben, ist es angezeigt, das Datum zu ändern, bis zu dem die Behörde den Antrag für den Übergangszeitraum für gültig erachtet haben muss, sodass die Antragsteller über eine angemessene, wenn auch begrenzte Frist verfügen, um ihren Antrag zu vervollständigen, und dass gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1442 Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ hergestellt wurden, für die ein Antrag gemäß dieser Bestimmung gestellt wurde, weiterhin erstmals in Verkehr gebracht werden können, bis über ihren Antrag beschlossen wird.
Da die durch die vorliegende Verordnung geänderte Übergangsmaßnahme ein erstes Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission wurden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und…
Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1442 veröffentlichte die Behörde einen technischen Bericht , in dem allgemein jene Grundsätze beschrieben…
Ferner sollte klargestellt werden, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, für die der Übergangszeitraum gilt, weiter in Verkehr gebracht werden und in…
Der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96, „Holz“) ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen,…
Damit sich die Unternehmer auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen bestimmter bestehender Zulassungen einstellen können, ist es angezeigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.