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Gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ausgetauscht werden können. Der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ ist mehrdeutig und vermittelt keine genaue Vorstellung von den betreffenden Werkzeugen. Darüber hinaus enthält die Formel für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein Bewertungskriterium für die Art der Werkzeuge, die für die Zerlegung eines spezifischen vorrangigen Teils verwendet werden, wobei der Wert davon abhängt, ob es sich bei den Werkzeugen um einfache Werkzeuge, mit den Ersatzteilen gelieferte Werkzeuge oder handelsübliche Werkzeuge handelt. Im Interesse der Kohärenz zwischen beiden Verordnungen sollte der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ in der Verordnung (EU) 2023/2533 ersetzt und gegebenenfalls an die in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 verwendete Terminologie angeglichen werden. Folglich sollten Begriffsbestimmungen für „handelsübliches Werkzeug“, „einfaches Werkzeug“ und „herstellerspezifisches Werkzeug“ aufgenommen werden.
Nach den Anforderungen, die in gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakten oder in gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen…
„Anforderungen an die Reparierbarkeit“ die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen, die die Reparatur einer Ware…
Die Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2023/1670 werden wie folgt berichtigt: A. Anhang II wird wie folgt berichtigt: 1. Teil A Abschnitt 1.1 wird wie folgt…
Die Informationsanforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit und Funktionsbeständigkeit tragen wesentlich dazu bei, dass sich die Verbraucher für einen…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 ist fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen,…
Mit der Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Benutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.