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Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2533 enthält eine Liste von Ersatzteilen, die fachlich kompetenten Reparateuren mindestens zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Liste bildet auch die Grundlage für die Auswahl der vorrangigen Teile, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission einbezogen werden. Die Liste sollte geändert werden, um die Übereinstimmung zwischen den unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallenden Ersatzteilen und den vorrangigen Teilen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 sicherzustellen. Dies umfasst die Änderung der Bezeichnungen einiger Ersatzteile und die Aufnahme eines neuen Ersatzteils, das für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex relevant ist.
Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte dahin gehend geändert werden, dass Reparaturinformationen über Ersatzteile, deren…
Anhang II Nummer 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Werte die Hersteller, Importeure oder…
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.
Daher sollte Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.
Die Warenbezeichnung, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.