Erwägungsgrund 8 32025R2365
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik Rechnung getragen, indem eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Mikroplastik, das einem Erzeugnis absichtlich zugesetzt wird, auferlegt wird, da durch die Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln für sich allein oder deren absichtliches Zusetzen in Erzeugnissen eine erhebliche Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entsteht und eine solche Verschmutzung ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellt.