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Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik Rechnung getragen, indem eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Mikroplastik, das einem Erzeugnis absichtlich zugesetzt wird, auferlegt wird, da durch die Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln für sich allein oder deren absichtliches Zusetzen in Erzeugnissen eine erhebliche Umweltverschmutzung durch Mikroplastik entsteht und eine solche Verschmutzung ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellt.
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
Ein großer Teil der Verschmutzung durch Mikroplastik entsteht unbeabsichtigt, etwa durch den Abbau größerer Stücke von Kunststoffabfällen, die Abnutzung von…
Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden die Freisetzungen von in industriellen…
Für Fälle, in denen die Umweltverschmutzung durch synthetische Polymermikropartikel durch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Anweisungen für die…
Wenngleich es die Rechtsvorschriften der Union zur Vermeidung von Abfällen, Umweltverschmutzung, Abfällen im Meer und Chemikalien gibt, gibt es keine…
Am 29. Januar 2019 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV , in dem sie zu dem Schluss kommt, dass die absichtliche Verwendung synthetischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.