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Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Union Übereinkünfte geschlossen haben, mit denen sie das Unionsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit des Seeverkehrs, Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung der Verschmutzung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden von der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat Vereinbarungen geschlossen, in denen Art und Umfang der Beteiligung dieser Drittländer an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festgelegt sind.
Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte werden Vereinbarungen zwischen der Agentur und den betreffenden…
An der Arbeit der Agentur können Drittländer teilnehmen, die zu diesem Zweck Abkommen mit der Union geschlossen haben.
Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem Forum Vertreter von Drittstaaten zur Teilnahme an den Arbeiten der Agentur…
Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittländer offen, die Vertragsparteien des Abkommens von Chicago sind und mit der Union internationale…
Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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