Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kündigt einen Finanzierungsbeschluss auf, der an eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gerichtet ist, mit Wirkung für die Zukunft aus folgenden Gründen: Andere Gründe für die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft können in der Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden.
ein Beschluss, die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sofern der Beschluss nicht auf den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Gründen für die Löschung aus dem Register beruht; oder
ein Sanktionsbeschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii und viii.
Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung übermittelt wird.
Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft hat folgende Wirkungen:
Die Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung wird an dem in Absatz 2 genannten Tag beendet.
Die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments sind auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die zuschussfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.
Ausgaben oder Kosten, die der europäischen politischen Partei bzw. europäischen politischen Stiftung ab dem in Absatz 2 genannten Datum entstehen, werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuschussfähige Kosten eingestuft.
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche zu Unrecht ausgezahlten Unionsmittel ein, einschließlich
der Unionsmittel, die für nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten ausgegeben wurden, und
aller nicht in Anspruch genommenen Vorfinanzierungen der Union, die vor dem in Absatz 2 genannten Tag nicht ausgegeben wurden, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, und
der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche Beträge ein, die unrechtmäßig von einer natürlichen Person gezahlt wurden, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 33 getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind.
Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Unionsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Unionsrechtsakts…
Werden Maßnahmen über die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder über die Änderung der Aussetzung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1…
Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten,…
Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie…
Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.