Erwägungsgrund 24 32025R2445
Verhängt die Behörde nach dem Überprüfungsverfahren eine Sanktion gegen eine europäische politische Partei oder Stiftung, sollte sie dem Grundsatz „ne bis in idem“ gebührend Rechnung tragen, wonach Sanktionen nicht zweimal wegen desselben Verstoßes verhängt werden dürfen. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und dass der betroffenen europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die Möglichkeit gewährt wird, angehört zu werden.